Dies gehe aus der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Tabelle hervor. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. Juli 2021 bis 29. Juli 2024 total ca. Fr. 294'790.93 von seinen […]-Konti bar bezogen und ca. Fr. 515'016.07 bar auf seine […]-Bankkonti einbezahlt. Im Nachhinein sei es fast unmöglich nachzuweisen, ob Leistungen erbracht worden seien oder nicht, gerade deswegen sei dem Beschwerdeführer als Bauführer – der die Rechnungen visiert und damit bestätigt habe, dass diese Leistungen korrekt erbracht worden seien – eine entscheidende Rolle zugekommen und gerade deswegen habe er – so der Vorwurf – den Geschäftsführer und die Buchhaltung der B._____ AG täuschen können.