__ AG mittels fiktiver Rechnungen) und der Geldwäscherei (Verwendung des deliktisch erlangten Geldes von der B._____ AG) strafbar gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Geldeingänge auf seinem Privatkonto nicht prüfen würde und ihm darum die Zahlungsvermerke nicht aufgefallen wären, handelt es sich doch jeweils um grössere Geldbeträge und um wenig Informationen pro Gutschrift auf dem Kontoauszug. Zudem werde C._____ kaum bei den Überweisungen die Rechnungsnummern aufgeführt haben, wenn die Überwei- -7-