3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft entgegnete in ihrer Beschwerdeantwort, die Aussagen von C._____ seien gerade deswegen glaubhaft, weil er selbst von "Fake"-Rechnungen spreche. Mit seinen Aussagen gestehe er ein, dass er zwar nicht seinen damaligen Arbeitgeber konkurrenziert, aber die B._____ AG mit fiktiven Rechnungen getäuscht und sich damit der Urkundenfälschung (Erstellung fiktiver Rechnungen), des Betrugs (arglistige Täuschung der B._____ AG mittels fiktiver Rechnungen) und der Geldwäscherei (Verwendung des deliktisch erlangten Geldes von der B._____ AG) strafbar gemacht habe.