Da die materiellen Beweise umfassend gesichert seien, könnte der Beschwerdeführer nur noch auf die Aussagen der mutmasslichen Mitbeschuldigten Einfluss nehmen. Dies erscheine jedoch unwahrscheinlich, da ein Grossteil der Beweismittel unabhängig von diesen Aussagen bereits vorliege. Dadurch seien seine Möglichkeiten, das Verfahren zu manipulieren, erheblich eingeschränkt. Auch seine in den Einvernahmen von Anfang an gezeigte Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden spreche klar gegen diese Befürchtung.