_ AG nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass die Kinder des Beschwerdeführers in Deutschland wohnten, indiziere nicht zwingend eine Fluchtgefahr, zumal diese bereits erwachsen seien und ein eigenständiges Leben führten. Schliesslich bestehe auch keine Kollusionsgefahr. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe bereits alle relevanten Beweismittel gesichert, zu denen der Beschwerdeführer keinen Zugriff mehr habe. Da die materiellen Beweise umfassend gesichert seien, könnte der Beschwerdeführer nur noch auf die Aussagen der mutmasslichen Mitbeschuldigten Einfluss nehmen.