3.2. Der Beschwerdeführer wandte dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, die Aussagen von C._____ seien nicht glaubhaft, detailliert und schlüssig. Gegen ihn laufe ein Strafverfahren wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Geldwäscherei und der Verwertung fremder Leistungen. C._____ könne mit verschiedenen Unternehmen in Verbindung gebracht werden, welche ein schwer zu durchschauendes Konstrukt bildeten. In seinen Aussagen widerspreche er sich mehrfach deutlich. Um sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen, konstruiere er Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer, die so nicht stattgefunden hätten.