Aufgrund der drohenden unbedingten Freiheitsstrafe und seines bisherigen Aussageverhaltens müsse ausserdem davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer versuchen werde, auf die Mitbeschuldigten einzuwirken bzw. sein und deren Aussageverhalten abzustimmen. Zu berücksichtigen sei, dass gewisse Beweiserhebungen im Ausland zu erfolgen hätten, weshalb die Ermittlungen mit einer grösseren Zeitdauer verbunden seien und die Beschuldigten daher viel Zeit zur Verfügung hätten, sich abzusprechen.