ausreichender Intensität vor. Der Beschwerdeführer verfüge über die deutsche Staatsangehörigkeit und sei in Deutschland aufgewachsen. Er habe ein Bankkonto in Deutschland und fahre regelmässig nach Deutschland, da seine zwei Kinder dort wohnten. Seine Ehefrau sei zwar in der Schweiz angemeldet, halte sich jedoch überwiegend in Deutschland bei ihrer Tochter auf. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in der Schweiz und in seiner Freizeit gemäss eigenen Angaben nur gearbeitet. Er spreche mehrere Sprachen und habe in der Vergangenheit mehrmals im Ausland gearbeitet.