Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.309 (HA.2024.511; STA.2023.367) Art. 350 Entscheid vom 21. November 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Bezirksgefängnis Aarau Telli, Tellistrasse, 5004 Aarau amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Tabea Baumgartner, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 18. Oktober 2024 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft im Strafverfahren gegen A._____ betreffend gewerbsmässiger Betrug -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A._____ eine Strafuntersu- chung wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB. A._____ wird vorgeworfen, er habe als Arbeitnehmer der B._____ AG Q._____ (im Folgenden: B._____ AG) ca. vom 15. Juli 2021 bis 26. Juli 2024 mit mehreren Drittpersonen – namentlich C._____, D._____ als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der E._____ GmbH, F._____ und G._____ als Inhaber der H._____ – verein- bart, dass diese als Subunternehmer der B._____ AG fiktive, zumindest aber überhöhte Rechnungen an die B._____ AG bzw. an die geschäftliche E-Mail-Adresse von A._____ stellen würden. A._____ soll sodann teilweise fiktive Rechnungen der erwähnten Subunternehmer selbst erstellt oder überarbeitet und fiktive Arbeitsrapporte dieser Drittpersonen unterzeichnet haben. Diese fiktiven bzw. überhöhten Rechnungen soll A._____ an die Buchhaltung der B._____ AG weitergeleitet und zum Nachteil der B._____ AG visiert bzw. zur Zahlung freigegeben haben. Aufgrund der fik- tiven Rechnungen der Subunternehmer und der Visierung dieser Rechnun- gen durch A._____ sollen die nicht näher bekannten Mitarbeiter der B._____ AG Zahlungen an diese Subunternehmer getätigt haben, wodurch der B._____ AG ein Schaden in noch unbekannter Höhe entstanden sein soll. Die Subunternehmer sollen den deliktischen Betrag nach Erhalt der Zahlungen der B._____ AG mit A._____ geteilt haben. Auf diese Weise soll A._____ mehr als Fr. 600'000.00 erlangt haben. Am 16. Oktober 2024 wurde A._____ vorläufig festgenommen. 2. Auf Antrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2024 ver- setzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau A._____ mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 einstweilen bis am 16. Januar 2025 in Untersuchungshaft. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 22. Oktober 2024 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit fol- genden Anträgen: " 1. In Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 18. Oktober 2024 des Zwangsmassnahmengerichts Bremgarten (Geschäfts-Nr. HA.2024.511) sei der Antrag der Beschwerdegegnerin abzuweisen und der Beschwerde- führer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. -3- 2. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen, wie namentlich • die Sicherheitsleistung (Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO) in Höhe von CHF 90'000.00; • die Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO); • die Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO); • Das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakt zu pflegen (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO). 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens inkl. Kosten der amtlichen Vertei- digung (zzgl. MWST) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." 3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 11. November 2024 zur Be- schwerdeantwort Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 ordnete das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer einstweilen bis am 16. Januar 2025 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist ge- mäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann -4- angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausserdem zulässig, wenn die be- schuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität ei- ner Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleicharti- ges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausfüh- rungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte in der angefochtenen Verfügung den dringenden Tatverdacht des gewerbsmässigen Betrugs. Es lägen grundsätzlich nicht unglaubhafte, detaillierte und schlüssige Aussagen von C._____ vor, welche den Beschwerdeführer konkret mit den vorgeworfe- nen Handlungen belasteten, wobei C._____ diese Aussagen unter Straf- androhung im Falle einer falschen Anschuldigung gemacht habe. Es seien keine Motive ersichtlich, weshalb C._____ seinen (ehemaligen) Geschäfts- partner falsch belasten sollte. Zudem stützten die weiteren Beweismittel die Aussagen von C._____. Der Beschwerdeführer vermöge die Aussagen von C._____ momentan nicht genügend zu entkräften. Namentlich habe der Beschwerdeführer an der Einvernahme vom 16. Oktober 2024 nicht erklä- ren können, weshalb er von C._____ Geld erhalten habe. An der Haftein- vernahme vom 17. Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es sich bei den Zahlungen von C._____ um Schuldrückzahlungen handle. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht erklären können, weshalb die behaupteten Schuldrückzahlungen jeweils Zahlungsvermerke einer Rückzahlung mit einer Nummer, die mit den Rechnungsnummern von C._____ an die B._____ AG übereinstimmten, aufwiesen. In diesem frühen Anfangsstadium der Ermittlungen liege damit ein Tatverdacht von -5- ausreichender Intensität vor. Der Beschwerdeführer verfüge über die deut- sche Staatsangehörigkeit und sei in Deutschland aufgewachsen. Er habe ein Bankkonto in Deutschland und fahre regelmässig nach Deutschland, da seine zwei Kinder dort wohnten. Seine Ehefrau sei zwar in der Schweiz angemeldet, halte sich jedoch überwiegend in Deutschland bei ihrer Toch- ter auf. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in der Schweiz und in seiner Freizeit gemäss eigenen Angaben nur gearbeitet. Er spreche mehrere Sprachen und habe in der Vergangenheit mehrmals im Ausland gearbeitet. Sollte sich der Tatverdacht weiter verdichten, sei davon auszu- gehen, dass er die Arbeitsstelle bei der mutmasslich geschädigten B._____ AG verlieren werde. Angesichts dieser Umstände sowie der nach aktuellem Ermittlungsstand drohenden unbedingten Freiheitsstrafe sei der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. Aufgrund der drohen- den unbedingten Freiheitsstrafe und seines bisherigen Aussageverhaltens müsse ausserdem davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh- rer versuchen werde, auf die Mitbeschuldigten einzuwirken bzw. sein und deren Aussageverhalten abzustimmen. Zu berücksichtigen sei, dass ge- wisse Beweiserhebungen im Ausland zu erfolgen hätten, weshalb die Er- mittlungen mit einer grösseren Zeitdauer verbunden seien und die Beschul- digten daher viel Zeit zur Verfügung hätten, sich abzusprechen. Im Übrigen befinde sich die Strafuntersuchung im Anfangsstadium und bei den in Aus- sicht stehenden Untersuchungshandlungen (Einvernahmen, Konfrontatio- nen, Auswertung der sichergestellten sachlichen Beweismittel etc.) könne nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch weitere, bislang unbekannte Beteiligte zu Tage gefördert würden, wobei in Bezug auf diese ebenfalls von einer Kollusionsgefahr auszugehen wäre. Demnach sei auch der be- sondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen. 3.2. Der Beschwerdeführer wandte dagegen in seiner Beschwerde im Wesent- lichen ein, die Aussagen von C._____ seien nicht glaubhaft, detailliert und schlüssig. Gegen ihn laufe ein Strafverfahren wegen Verdachts der unge- treuen Geschäftsbesorgung, der Geldwäscherei und der Verwertung frem- der Leistungen. C._____ könne mit verschiedenen Unternehmen in Verbin- dung gebracht werden, welche ein schwer zu durchschauendes Konstrukt bildeten. In seinen Aussagen widerspreche er sich mehrfach deutlich. Um sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen, konstruiere er Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer, die so nicht stattgefunden hätten. Damit ihm keine konkurrenzierenden Arbeiten vorgeworfen werden könnten, versuche C._____, die von ihm an die B._____ AG gestellten Rechnungen als "fake" darzustellen. Dem Beschwerdeführer könne auch nicht vorgeworfen wer- den, dass er nicht habe erklären können, weshalb die Rückzahlungen von C._____ jeweils mit Zahlungsvermerken versehen gewesen seien, deren Nummern mit den Rechnungsnummern von C._____ an die B._____ AG übereinstimmten. Der Beschwerdeführer habe C._____ Geld geliehen, und als dieser das Darlehen in Raten zurückgezahlt habe, habe der Beschwer- -6- deführer keine Fragen gestellt und auch den Zweck der Zahlungen nicht überprüfen müssen. Rückzahlungen von C._____ bezögen sich im Übrigen nur auf einzelne Rechnungen von C._____ an die B._____ AG. Der Ver- dacht der Kantonalen Staatsanwaltschaft, neben den Überweisungen auch Barzahlungen von C._____ erhalten zu haben, entbehre jeder Grundlage. Weder die angegebenen Bargeldbeträge noch die Orte und Daten der Ab- hebungen und Einzahlungen stimmten überein. Der Beschwerdeführer be- suche regelmässig Casinos und tätige dabei häufig Bargeldabhebungen und -einzahlungen. Die Aussagen von C._____ reichten nicht aus, um ei- nen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen. Auch bei der Überprüfung der Rechnungen durch die B._____ AG hätten keine Unstimmigkeiten festgestellt werden können. Es bestehe kein drin- gender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer. Eine Fluchtgefahr liege nicht vor, insbesondere nachdem die Ehefrau im April 2024 in die Schweiz gezogen sei und deren Töchter beabsichtigten, ebenfalls in die Schweiz zu ziehen. Daran vermöge die Möglichkeit eines Stellenverlusts bei der B._____ AG nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass die Kinder des Beschwerdeführers in Deutschland wohnten, indiziere nicht zwingend eine Fluchtgefahr, zumal diese bereits erwachsen seien und ein eigenstän- diges Leben führten. Schliesslich bestehe auch keine Kollusionsgefahr. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe bereits alle relevanten Beweismittel gesichert, zu denen der Beschwerdeführer keinen Zugriff mehr habe. Da die materiellen Beweise umfassend gesichert seien, könnte der Beschwer- deführer nur noch auf die Aussagen der mutmasslichen Mitbeschuldigten Einfluss nehmen. Dies erscheine jedoch unwahrscheinlich, da ein Grossteil der Beweismittel unabhängig von diesen Aussagen bereits vorliege. Dadurch seien seine Möglichkeiten, das Verfahren zu manipulieren, erheb- lich eingeschränkt. Auch seine in den Einvernahmen von Anfang an ge- zeigte Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden spreche klar ge- gen diese Befürchtung. 3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft entgegnete in ihrer Beschwerdeantwort, die Aussagen von C._____ seien gerade deswegen glaubhaft, weil er selbst von "Fake"-Rechnungen spreche. Mit seinen Aussagen gestehe er ein, dass er zwar nicht seinen damaligen Arbeitgeber konkurrenziert, aber die B._____ AG mit fiktiven Rechnungen getäuscht und sich damit der Ur- kundenfälschung (Erstellung fiktiver Rechnungen), des Betrugs (arglistige Täuschung der B._____ AG mittels fiktiver Rechnungen) und der Geldwä- scherei (Verwendung des deliktisch erlangten Geldes von der B._____ AG) strafbar gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwer- deführer Geldeingänge auf seinem Privatkonto nicht prüfen würde und ihm darum die Zahlungsvermerke nicht aufgefallen wären, handelt es sich doch jeweils um grössere Geldbeträge und um wenig Informationen pro Gut- schrift auf dem Kontoauszug. Zudem werde C._____ kaum bei den Über- weisungen die Rechnungsnummern aufgeführt haben, wenn die Überwei- -7- sungen nicht im Zusammenhang mit den Rechnungen an die B._____ AG gestanden hätten. C._____ habe in seiner Steuererklärung 2022 angege- ben, eine Amortisation über Fr. 68'270.00 an den Beschwerdeführer geleis- tet zu haben. In seiner Steuererklärung 2021 sei aber keine Schuld gegen- über dem Beschwerdeführer ausgewiesen worden. Weiter seien teilweise an den gleichen Daten Gelder von Konten von C._____ bar bezogen und auf Konten des Beschwerdeführers einbezahlt worden, und zwar teilweise an den gleichen Orten. Dies gehe aus der dem Beschwerdeführer vorge- haltenen Tabelle hervor. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. Juli 2021 bis 29. Juli 2024 total ca. Fr. 294'790.93 von seinen […]-Konti bar bezogen und ca. Fr. 515'016.07 bar auf seine […]-Bankkonti einbezahlt. Im Nachhinein sei es fast unmöglich nachzuweisen, ob Leistun- gen erbracht worden seien oder nicht, gerade deswegen sei dem Be- schwerdeführer als Bauführer – der die Rechnungen visiert und damit be- stätigt habe, dass diese Leistungen korrekt erbracht worden seien – eine entscheidende Rolle zugekommen und gerade deswegen habe er – so der Vorwurf – den Geschäftsführer und die Buchhaltung der B._____ AG täu- schen können. Schliesslich wolle der Beschwerdeführer gegenüber F._____ und G._____ Leistungen erbracht und dafür Rechnung gestellt ha- ben. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sich der Beschwerdeführer im Mehrwertsteuerregister eintragen lassen müssen, was er aber nicht ge- tan habe. Ebenso habe er die erhaltenen Gelder 2022 nicht als Einkommen versteuert, obwohl er von G._____ 2022 EUR 24'465.45, 2023 EUR 108'981.40 und 2024 EUR 320'220.50 sowie von F._____ 2024 EUR 149'120.00 erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei als Bauführer dafür verantwortlich gewesen, die Korrektheit der Rechnungen zu prüfen, dies sei den anderen Personen gar nicht möglich gewesen. Diese hätten sich auf das Visum des Beschwerdeführers verlassen. Zur Fluchtgefahr sei festzuhalten, die Ehefrau des Beschwerdeführers möge zwar in der Schweiz angemeldet sein, es lägen aber keine Hinweise dafür vor, dass sie sich tatsächlich hier aufhalte. So sei ihr am 23. Oktober 2024 eine Be- suchsbewilligung an die Meldeadresse in R._____ zugestellt worden. Auf dieses Schreiben habe sie nicht reagiert, sondern erst, nachdem die Ver- teidigerin des Beschwerdeführers per E-Mail über die Ausstellung der Be- suchsbewilligung informiert worden sei. Es müsse daher davon ausgegan- gen werden, dass sich der tatsächliche Aufenthaltsort der Ehefrau des Be- schwerdeführers immer noch in Deutschland befinde, wo auch laut Aussa- gen des Beschwerdeführers deren 17-jährige Tochter zur Schule gehe. Ausserdem bestehe ein Kollusionsrisiko. Die Mitbeschuldigten bzw. Sub- unternehmer seien zu den Vorwürfen zu befragen bzw. zur Stellungnahme betreffend den festgestellten Geldfluss aufzufordern, bevor der Beschwer- deführer sie kontaktieren und mit ihnen das Aussageverhalten absprechen könne. Im aktuellen Zeitpunkt müsse davon ausgegangen werden, dass den Aussagen der Subunternehmer eine entscheidende Bedeutung zu- komme, insbesondere zwecks Klärung ob und in welchem Umfang Leis- -8- tungen erbracht sowie ob und in welcher Höhe Bargeldzahlungen an den Beschwerdeführer geleistet worden seien. 3.4. In seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort hielt der Beschwerdefüh- rer daran fest, dass die Aussagen von C._____ zeigten, dass dieser tat- sächlich Arbeiten im Namen seines Einzelunternehmens für die B._____ AG erbracht habe. Der Umstand, dass er später in der Einver- nahme behauptet habe, alle ausgestellte Rechnungen seien "fake" gewe- sen, zeige, dass seine Aussagen widersprüchlich und damit nicht glaubhaft seien. Anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2024 habe C._____ angegeben, dass die Rechnung Nr. xxx vom 28. November 2022 an die B._____ AG korrekt gewesen sei und nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun gehabt habe. Dennoch sei diese Rechnungsnummer bei der Zahlung von Fr. 1'723.00 von C._____ an den Beschwerdeführer vom 27. Dezem- ber 2022 als Zahlungsvermerk angegeben worden. C._____ habe keine Erklärung für diesen Zahlungsvermerk liefern können. Dies zeige, dass die Angaben der Rechnungsnummer bei den Überweisungen nichts mit den Rechnungen zu tun gehabt hätten. Die von C._____ der B._____ AG in Rechnung gestellten Leistungen müssten von jemandem tatsächlich er- bracht worden sein. Eine Überprüfung, ob die gleichen Leistungen mehr- fach in Rechnung gestellt worden seien, könne im Nachhinein einfacher durchgeführt werden. Diese Überprüfung habe laut I._____ keine offen- sichtlichen Ungereimtheiten ergeben. Dass der Beschwerdeführer die von G._____ und F._____ erhaltenen Gelder im Jahr 2022 nicht als Einkom- men versteuert habe, bedeute nicht, dass er diese Gelder durch Betrugs- handlungen erlangt habe. Auch wenn die Geschäftsleitung nicht alle Rech- nungen im Detail überprüfe, hätte sie es bemerkt, wenn "Fake"-Leistungen in Höhe von rund Fr. 2 Mio. bezahlt worden wären. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers sehr unter dessen Untersuchungshaft leide, benötige sie die Unterstützung und Nähe ihrer Töchter, um diese Situation zu bewäl- tigen. Schliesslich seien alle Konten des Beschwerdeführers bei der J._____ AG und bei der K._____ in Deutschland gesperrt worden. Der Be- schwerdeführer werde sich daher dem Strafverfahren nicht entziehen bzw. hätte nicht die finanziellen Möglichkeiten dazu. Hinsichtlich der Kollusions- gefahr sei auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen. 4. 4.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob auf- grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers -9- an dieser Tat vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachts- momenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haft- gericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Ab- nahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinwei- sen). Ob die vorhandenen Beweise und Indizien schliesslich für eine Ver- urteilung des Beschwerdeführers ausreichen werden, ist eine Frage, wel- che das Sachgericht zu beantworten haben wird. Dieses wird eine einge- hende Würdigung der Aussagen aller Beteiligten und ihres Aussageverhal- tens sowie der weiteren Beweisergebnisse vorzunehmen haben. Dabei müssen "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten wird Sache des urteilenden Ge- richts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3). 4.2. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, unterliegt er einer hö- heren Strafdrohung (Art. 146 Abs. 2 StGB). 4.3. 4.3.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stützt den dringenden Tatverdacht ins- besondere auf die Rechnungen von C._____ bzw. dessen Einzelunterneh- men L._____ an die B._____ AG in der Zeit vom 10. Mai 2022 bis 13. Ja- nuar 2023 über total Fr. 365'359.43. C._____ führte dazu in der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2024 aus, er habe das Einzelunternehmen L._____ im Jahr 2022 gegründet und sei mit diesem bis Anfang 2023 aktiv gewesen. In dieser Zeit sei er zu 100 % als Leiter Transport bei der X._____ AG angestellt gewesen. In sei- ner Freizeit habe er – zunächst über das nicht im Handelsregister eingetra- gene Einzelunternehmen W._____ und anschliessend über das Einzelun- ternehmen L._____ – Beratungsdienstleistungen ausschliesslich für die - 10 - B._____ AG erbracht aufgrund von Aufträgen, die ihm der Beschwerdefüh- rer zwecks seiner Unterstützung bei seiner Tätigkeit als Bauführer erteilt habe. Gewisse Rechnungen habe er auf Vorgabe des Beschwerdeführers geschrieben für Leistungen, die nie stattgefunden hätten. Der Beschwer- deführer habe ihm E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten geschrieben, er solle eine Rechnung auf diese Baustelle ausstellen. So sei abgerechnet worden. Er habe das gemacht, weil der Beschwerdeführer Anreize gehabt habe, nebenbei Geld zu verdienen. Er habe diese Rechnungen bei seinen Baustellen einfliessen lassen können, um so Geld zu verdienen, zu seiner Bereicherung. Diesen Betrag minus Sozialleistungen usw. habe man hal- biert. Das Ganze sei ein Betrugsgeschäft gewesen. Deshalb gebe es auch hauptsächlich Einnahmen und keine Ausgaben auf dem Bankkonto. Weil keine Arbeiten ausgeführt worden seien, habe er seine frühere Arbeitgebe- rin auch nicht konkurrenziert. Der Zusammenzug der Arbeitsstunden und das E-Mail vom 1. Juni 2023 an Frau M._____ von der B._____ AG seien ihm vom Beschwerdeführer vorgegeben worden. Er sei mit der Idee ge- kommen, dass man nebenbei etwas verdienen könnte. Alle Arbeitsstunden auf dem Zusammenzug existierten nicht. Auch die Fuhrrapporte, handge- schriebene Arbeitsrapporte, die im Nachhinein erstellt worden seien, seien alle gefälscht. Weil Frau M._____ Angaben gebraucht und der Geschäfts- führer der B._____ AG gesagt habe, dass keine weiteren Aufträge mehr kommen würden, solange das nicht geklärt sei, habe man aufhören müs- sen. Die Lieferscheine habe der Beschwerdeführer abgeändert, Adressen herausgestrichen und andere Adressen eingefügt. Dann habe der Be- schwerdeführer ihm genau gesagt, wie er die Rechnung schreiben müsse, mit welchen Beträgen und mit welchen Stundenansätzen, das habe er ihm alles vorgegeben. Ausserdem habe er eine oder zwei Offerten verfasst, wobei ihm der Beschwerdeführer gesagt habe, was drin sein müsse. Nach Abzug von 25 % zur Deckung seiner Sozialleistungen habe man zum Teil "halb halb" gemacht; zum Teil habe der Beschwerdeführer auch mehr ge- wollt. Man sehe auch nicht alles auf den Kontoauszügen, denn am Anfang habe er dem Beschwerdeführer seinen Teil in bar ausbezahlt. Die Geld- übergaben hätten meistens im Restaurant Y._____ in S._____ stattgefun- den. In der Steuererklärung habe er Schulden von Fr. 68'270.00 gegenüber dem Beschwerdeführer deklariert. Dies betreffe die Zahlungen auf seinem Konto. Seine Treuhänderin habe das irgendwie verbuchen müssen. Sie habe ihn gefragt, was das für Zahlungen an den Beschwerdeführer seien. Deshalb habe er ihr gesagt, dass er Schulden beim Beschwerdeführer ab- zahle. Seit der letzten der gestellten Rechnung im Januar 2023 habe er mit der B._____ AG nichts mehr zu tun gehabt (Akten HA.2024.511, Prot. der Einvernahme vom 29. August 2024, S. 7 ff.). 4.3.2. Der Beschwerdeführer bestritt die ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfe in der Einvernahme vom 16. Oktober 2024 gegenüber der Kantonspolizei Aargau. Mit C._____ habe die B._____ AG zwei bis drei Baustellen - 11 - abgewickelt. Die Leistungen, die er für seine Baustellen erbracht habe, seien von ihm geprüft und unterzeichnet worden. Daraufhin habe er für seine erbrachten Leistungen Rechnungen erstellt und diese an die B._____ AG geschickt. Die Buchhaltungsabteilung habe die Rechnungen an ihn als Bauführer weitergeleitet. Nach deren Prüfung habe er die Rech- nungen an die Buchhaltung zurückgeschickt. Von dort seien die Rechnun- gen zum Geschäftsführer gegangen, welcher sie dann zur Zahlung freige- geben habe. Erst danach seien die Rechnungen bezahlt worden. Für sämt- liche von C._____ gestellten Rechnungen seien auch tatsächlich Leistun- gen erbracht worden. Die Rechnungen seien echt und mit Rapporten be- legbar. Irgendwann sei bei ihnen aufgefallen, dass C._____ einmal mit L._____ und einmal mit W._____ auftauche. Er sei dann zur Buchhaltung gegangen und habe gesagt, da müsse man schauen. Warum er vom 23. August 2022 bis 27. Dezember 2022 von C._____ Fr. 68'040.20 auf sein Bankkonto bei der Sparkasse V._____ erhalten habe, könne er nicht sagen. Der Verdacht, diese Zahlungen erhalten zu haben, weil er als Bau- führer der B._____ AG fiktive Rechnungen von C._____ zur Zahlung frei- gegeben habe, sei aber nicht richtig. Die in der Zeit vom 31. Mai 2022 bis 7. Februar 2023 von C._____ vorgenommenen Barbezüge von seinem Konto bei der N._____ und die auf das Konto des Beschwerdeführers bei der J._____ AG erfolgten Bareinzahlungen hätten nichts miteinander zu tun. Er hebe viel Geld in bar ab, weil er gerne ins Casino gehe, und wenn er gewinne, zahle er ein. Die Aussagen von C._____, dass alle seine Rech- nungen "fake" gewesen seien, stimmten nicht. Alles sei mit Rapporten be- legbar. Er habe C._____ auch nicht vorgegeben, wie (mit welchen Beträ- gen und Stundenansätzen) er die Rechnungen schreiben müsse. Es sei auch nicht richtig, dass C._____ die Zahlungen, die er von der B._____ AG für diese fiktiven Rechnungen erhalten habe, mit ihm (dem Beschwerde- führer) geteilt habe. Dass er C._____ jedes Mal gesagt habe, wie viel er gewollt habe, je nachdem, wie viel Geld er benötigt habe, sei eine Lüge. Er habe keine Ahnung, warum C._____ lüge (Akten HA.2024.511, Prot. der Einvernahme vom 16. Oktober 2024, S. 4 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 17. Oktober 2024 durch die Kanto- nale Staatsanwaltschaft hielt der Beschwerdeführer an seinen bei der Kan- tonspolizei gemachten Aussagen fest. Insbesondere bekräftigte er, dass die von ihm visierten Rechnungen von C._____ nicht fiktiv gewesen, son- dern für tatsächlich erbrachte Leistungen gestellt worden seien. Die Zah- lungseingänge auf seinem Konto bei der Sparkasse in Deutschland beruh- ten darauf, dass er C._____ Anfang 2022 Geld für seine neue Firma in bar geliehen habe, welches C._____ ihm schrittweise zurückbezahlt habe. Auf seinem Konto sehe man den Zahlungsvermerk "Rückzahlungen". Dass nicht von einer Schuldrückzahlung, sondern von einer Teilung des Betrags der Rechnungen an die B._____ AG auszugehen sei, da die neben dem Vermerk "Rückzahlung" angegebenen Nummern mit den Nummern der Rechnungen von C._____ an die B._____ AG übereinstimmten, bestreite - 12 - er (Akten HA.2024.511, Prot. der Einvernahme vom 17. Oktober 2024, S. 2 ff.). 4.3.3. Die den Beschwerdeführer belastenden Schilderungen von C._____ geben den Ablauf des Kerngeschehens detailliert und schlüssig wieder und ent- halten auch Nebenaspekte wie das Zustandekommen der Zusammenar- beit mit dem Beschwerdeführer, die administrativen Abläufe bei der B._____ AG im Zusammenhang mit der Rechnungstellung, seine Tätigkeit bei seiner früheren Arbeitgeberin und den Aufbau seiner beruflichen Selb- ständigkeit. Sie werden untermauert durch die im Haftantrag der Kantona- len Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2024 (S. 2 f.) aufgeführten Doku- mente, insbesondere die der B._____ AG in der Zeit vom 10. Mai 2022 bis 13. Januar 2023 gestellten Rechnungen von C._____ über total Fr. 365'359.42 und den Kontoauszug des Privatkontos IBAN […] von C._____ bei der N._____ betreffend den Zeitraum vom 23. August 2022 bis 27. Dezember 2022, in welchem die Zahlungseingänge von der B._____ AG und die Zahlungsausgänge an den Beschwerdeführer ver- zeichnet sind. Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2024 wurde C._____ insbesondere auf die Straffolgen von falscher An- schuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) hingewiesen (Akten HA.2024.511, Prot. der Einvernahme vom 29. August 2024, S. 3). Entgegen der Beschwerde (Rz. 19 ff.) hat C._____ nicht in ein und dersel- ben Einvernahme vollkommen unterschiedliche Aussagen gemacht. Der Satz "Gewisse Rechnungen, die geschrieben wurden, wurden auf Vorgabe von A._____ geschrieben mit Leistungen, die nie stattgefunden haben." ist Teil der Antwort auf die Frage 126, wie es möglich sei, dass er gemäss Übersicht sämtlicher Stunden-/Arbeitsrapporte im Jahr 2022 an insgesamt 76 Tagen meistens neun oder mehr Stunden für die B._____ AG gearbeitet habe, wenn er gleichzeitig bei der O._____ AG in einem 100 %-Pensum angestellt gewesen sei (Akten HA.2024.511, Prot. der Einvernahme vom 29. August 2024, S. 16). Der Passus "gewisse Rechnungen" lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass C._____ als Arbeitnehmer der O._____ AG für die B._____ AG effektiv tätig war und diese unbestrittener- massen tatsächlich erbrachten Leistungen der B._____ AG ebenfalls in Rechnung gestellt wurden, während er als Einzelunternehmer für angeblich neben seiner Tätigkeit für die O._____ AG erbrachte Leistungen der B._____ AG fiktive Rechnungen stellte. Daher kann kein Widerspruch zwi- schen der zitierten Aussage und der späteren Aussage, es seien sämtliche von ihm (als Einzelunternehmer) in Rechnung gestellten Arbeitsstunden nicht geleistet worden, erkannt werden. Dass C._____ die Überweisungen an den Beschwerdeführer mit Zahlungs- vermerken versehen hat, die mit den Nummern von Rechnungen - 13 - übereinstimmen, die er der B._____ AG gestellt hatte, spricht gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, dass es sich bei diesen Zahlungen um Darlehensrückzahlungen gehandelt haben soll (Beschwerde Rz. 23). Würde Letzteres zutreffen, wäre nicht ersichtlich, weshalb C._____ nicht den wahren Zahlungsgrund (Darlehensrückzahlung) angegeben hat, da er keinen Anlass hatte, diesen zu verheimlichen. An dieser Beurteilung ändert – entgegen der Beschwerde (Rz. 24) – nichts, dass C._____ die Zahlungen von Fr. 68'270.00 an den Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung 2022 als Tilgung von Schulden gegenüber dem Beschwerdeführer dekla- riert hat. Wie er in der Einvernahme vom 29. August 2024 zutreffend erklärt hat, mussten diese Zahlungen unter irgendeinem (legalen) Grund verbucht werden. Bei den Bargeldtransfers fällt auf, dass die Bezüge von C._____ und die Einzahlungen des Beschwerdeführers in der Zeit vom 31. Mai 2022 bis 7. Februar 2023 meistens am gleichen Tag erfolgten und die bezogenen Beträge mit den einbezahlten Beträgen weitgehend übereinstimmen (vgl. die Tabelle in Akten HA.2024.511, Prot. der Einvernahme vom 16. Oktober 2024, S. 16 und Beilage 10). Dass es sich bei den Einzahlungen des Be- schwerdeführers jeweils um in Spielcasinos erzielte Gewinne gehandelt hat (Beschwerde Rz. 25), erscheint in Anbetracht der erwähnten Übereinstim- mungen hinsichtlich der Daten und Beträge der von C._____ vorgenomme- nen Barbezüge wenig glaubhaft, auch wenn der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben gerne Spielcasinos besucht und von Mai 2022 bis Juli 2024 total rund Fr. 270'000.00 in der Nähe von Casinos bar bezogen hat (Akten HA.2024.511, Prot. der Einvernahme vom 16. Oktober 2024, S. 16 und 33). Die Kantonale Staatsanwaltschaft lud I._____, Geschäftsführer der B._____ AG, mit Schreiben vom 2. Juli 2024 ein, zu den der B._____ AG von C._____ gestellten Rechnungen und den gestützt darauf in der Zeit vom 24. Mai 2022 bis 2. Februar 2023 geleisteten Zahlungen von total Fr. 363'574.29 diverse Fragen zu beantworten. Insbesondere erkundigte sich die Kantonale Staatsanwaltschaft danach, ob I._____ Kenntnis davon habe, ob die von C._____ der B._____ AG in Rechnung gestellten Leistun- gen tatsächlich geleistet worden seien (Beschwerdebeilage [BB] 3). I._____ führte dazu im Schreiben an die Kantonale Staatsanwaltschaft vom 8. August 2024 (BB 4) aus, Anfang 2023 sei eine erste vertiefte Prüfung der Rechnungen vorgenommen worden, wobei man sich primär auf die Stundenleistungen fokussiert habe. Nach Erhalt des ersten Schreibens der Kantonalen Staatsanwaltschaft sei durch die Geschäftsleitung eine ver- tiefte Prüfung hinsichtlich der Mengen erfolgt. In den verrechneten Leistun- gen "Transport und Umschlag" hätten keine offensichtlichen Ungereimthei- ten festgestellt werden können. Die verrechneten Leistungen "Planung" so- wie die verrechneten Stunden könnten durch die Geschäftsleitung nur be- dingt geprüft werden, da sie zu wenig vertiefte Kenntnisse der Baustellen - 14 - habe. Die Geschäftsleitung müsse zwar jeden Kreditor freigeben, könne aber bei der Vielzahl an Rechnungen nicht alles prüfen. Vor dem Hinter- grund, dass der Beschwerdeführer gemäss C._____ auch falsche Arbeits- rapporte erstellt und Lieferscheine abgeändert haben soll, so dass sie zu den Bauprojekten passten (Akten HA.2024.511, Prot. der Einvernahme vom 29. August 2024, S. 17 f.), erstaunt es allerdings wenig, dass der Ge- schäftsleitung der B._____ AG keine offensichtlichen Ungereimtheiten auf- gefallen sind. Die (äussert knappen) schriftlichen Ausführungen von I._____ vermögen den Beschwerdeführer somit nicht in relevanter Weise zu entlasten. Zur Aufklärung des Sachverhalts wird die Kantonale Staats- anwaltschaft wohl I._____ einvernehmen und allenfalls weitere Abklärun- gen treffen müssen. Die Aussagen und Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ demnach nicht entscheidend zu entkräften. Wie es sich tatsächlich verhalten hat, wird zu gegebener Zeit das zuständige Sachgericht zu prüfen haben. Aus den vorliegenden Akten ist auch kein plausibler Grund ersichtlich, wes- halb C._____ den Beschwerdeführer zu Unrecht des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) bezichtigen sollte, zumal er mit seinen Aus- sagen gleichzeitig sich selber der Mittäterschaft an demselben Verbrechen beschuldigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwer- de Rz. 22) kann sich C._____ mit seinen ihn belastenden Aussagen somit nicht der Strafverfolgung gegen sich selbst entziehen. Der Beschwerdefüh- rer konnte ebenfalls keinen Grund für eine falsche Anschuldigung durch C._____ angeben. 4.4. Aufgrund der obigen Erwägungen ist im Zusammenhang mit den Rechnun- gen von C._____ an die B._____ AG der dringende Tatverdacht bezüglich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestands des gewerbsmäs- sigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB somit zu bejahen. Ob auch hinsichtlich der Rechnungen von F._____, von G._____ bzw. der H._____ und der E._____ GmbH an die B._____ AG gegen den Beschwer- deführer ein dringender Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO in Bezug auf gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB vorliegt, braucht deshalb an dieser Stelle nicht näher geprüft zu werden. 5. 5.1. 5.1.1. Beim besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhalts- - 15 - punkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, ge- nügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzube- ziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und fi- nanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürch- teten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die An- nahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit ei- ner Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haft- dauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden straf- rechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; vgl. auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO). 5.1.2. Das Zwangsmassnahmengericht hat in E. 3.3 der angefochtenen Verfü- gung mit zutreffender Begründung bejaht, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Fluchtgefahr besteht. An dieser Stelle kann deshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen des Zwangsmassnahmenge- richts verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der deutscher Staatsangehöriger ist, vor seiner Festnahme regelmässig – manchmal ein- mal pro Woche, manchmal alle zwei Wochen – meistens für einen Tag nach Deutschland reiste, wo seine beiden erwachsenen Kinder und die beiden Kinder seiner Ehefrau leben. Seine Ehefrau hält sich nach Angaben des Beschwerdeführers trotz Anmeldung in der Schweiz ebenfalls überwiegend in Deutschland auf, wo ihre 17-jährige Tochter noch die Schule besucht (Akten HA.2024.511, Prot. der Einvernahme vom 17. Oktober 2024, S. 6 f.; Beschwerde S. 12 f.). Zusammen mit seiner Ehefrau, die aus dem Kosovo stammt, hat er im Kosovo ein Haus gekauft. Mit ihr reist er nach eigenen Angaben einmal im Jahr dorthin, um Ferien zu machen (Akten HA.2024.511, Prot. der Einvernahme vom 16. Oktober 2024, S. 34 f., und Prot. der Einvernahme vom 17. Oktober 2024, S. 8). In der Schweiz hat er auch in seiner Freizeit fast nur gearbeitet (Akten HA.2024.511, Prot. der Einvernahme vom 16. Oktober 2024, S. 5, 14 f. und Prot. der Einvernahme vom 17. Oktober 2024, S. 6). Seine spärliche Freizeit verbrachte er mit Spaziergängen und Casinobesuchen (Akten HA.2024.511, Prot. der Ein- - 16 - vernahme vom 16. Oktober 2024, S. 33 und Prot. der Einvernahme vom 17. Oktober 2024, S. 6). Dass er in der Schweiz über ein Beziehungsnetz ausserhalb seines beruflichen Umfelds verfügt, ergibt sich nicht aus den Akten und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerde- führer wurde in Ägypten geboren, wo er die ersten zehn oder zwölf Jahre lebte (Akten HA.2024.511, Prot. der Einvernahme vom 17. Oktober 2024, S. 6). Er spricht gemäss Lebenslauf neben Deutsch und Englisch auch Ara- bisch und war u.a. von 2007 bis 2015 als Bauleiter von Grossprojekten in Libyen tätig (vgl. auch Akten HA.2024.511, Prot. der Einvernahme vom 17. Oktober 2024, S. 6). Im März 2024 hat er sich bei der auf die Golfstaa- ten spezialisierten Stellenvermittlungsfirma P._____ (vgl. www.aaa.de) für eine Stelle in Dubai interessiert. Für den Fall seiner Verurteilung hat der Beschwerdeführer nebst einer empfindlichen Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 2 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren an) auch eine unbedingte Landesverweisung zu gewär- tigen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Zudem erscheint nicht ausgeschlossen, dass seine berufliche Tätigkeit in der Schweiz durch eine Verurteilung we- gen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB kompromit- tiert wäre. Die ihm drohenden gravierenden Sanktionen und die dadurch fehlende Aussicht auf eine längerfristige Existenz in der Schweiz sind gewichtige Anreize für den Beschwerdeführer zur Flucht in sein Heimatland, da ihn dieses nicht an die Schweiz ausliefern würde. In Anbetracht der geschilder- ten persönlichen Verhältnisse wäre auch eine Flucht in den Kosovo oder in ein arabisches Land, insbesondere einen der Golfstaaten, denkbar. Würdigt man die hievor erwähnten Gesichtspunkte gesamthaft, besteht so- mit nicht nur die abstrakte Möglichkeit der Flucht. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist deshalb zu bejahen. 5.2. 5.2.1. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusions- gefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Als Kollusion gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel bzw. Spuren manipuliert oder beseitigt, z.B. indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidri- gen Aussagen veranlasst (FORSTER, a.a.O., N. 6 zu Art. 221 StPO). Kon- krete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtspre- - 17 - chung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Ver- halten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des un- tersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwi- schen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkre- ten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; FORSTER, a.a.O., N. 7 zu Art. 221 StPO). 5.2.2. Zur Kollusionsgefahr im vorliegenden Fall kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in E. 3.4 der angefochtenen Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts verwiesen werden. Weiter ist festzustellen, dass sich die vorliegende Strafuntersuchung noch im Anfangsstadium befindet. Es sind noch diverse Untersuchungshandlun- gen ausstehend. Nach der forensischen Auswertung der sichergestellten Datenträger werden D._____ (Geschäftsführer und alleiniger Gesellschaf- ter der E._____ GmbH, T._____), F._____ und G._____ (Inhaber der H._____) als mutmassliche Tatbeteiligte sowie I._____ und allfällige wei- tere Auskunftspersonen und Zeugen (z.B. Mitarbeiter der B._____ AG) be- fragt werden müssen. Überdies werden Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschwerdeführer einerseits sowie C._____ und allenfalls anderen genannten Personen andererseits durchgeführt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einvernahmen von F._____ und G._____, die beide in Deutschland (U._____ bzw. V._____) ansässig sind, mutmasslich auf dem Rechtshilfeweg werden erfolgen müssen, was geraume Zeit in An- spruch nehmen wird. Da bei gewerbsmässigem Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB empfindliche Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren drohen, hat der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran, als unschuldig zu gelten oder sein Verschulden im Vergleich zu anderen Tatbeteiligten zu- mindest als möglichst gering erscheinen zu lassen. In Anbetracht all dieser Umstände besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer Mit- beschuldigte, Auskunftspersonen oder Zeugen beeinflussen würde, damit diese ein für ihn möglichst günstiges Aussageverhalten an den Tag legen, oder dass er sich mit ihnen über das Aussageverhalten absprechen würde. Unter diesen Umständen ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) ebenfalls zu bejahen. 6. 6.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser - 18 - Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milde- ren Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). 6.2. 6.2.1. Mögliche Ersatzmassnahmen, um der Fluchtgefahr zu begegnen, sind ge- mäss Art. 237 Abs. 2 StPO insbesondere eine Sicherheitsleistung (lit. a), eine Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Bei blossen Ersatzmassnahmen ist grundsätzlich ein weniger stren- ger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen wie die oben erwähnten. Derartige Er- satzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen (nieder- schwelligen) Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei einer ausgeprägten Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bun- desgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4). Gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO besteht als Ersatzmassnahme insbe- sondere die Möglichkeit der Zahlung einer Sicherheitsleistung. Eine Haft- entlassung kommt nur in Frage, wenn die Kaution tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten. Die Höhe der Kaution bemisst sich dabei nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person (Art. 238 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung der Herkunft der für die Sicherheitsleistung heran- gezogenen finanziellen Mittel ist Vorsicht geboten (Urteil des Bundesge- richts 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.1.2). 6.2.2. Aufgrund der oben geschilderten Umstände besteht beim Beschwerdefüh- rer eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Ob eine Sicherheit von Fr. 90'000.00 in Anbetracht der Schwere der vorgeworfenen Tat (gewerbsmässiger Betrug mit einer Deliktssumme von mehr als Fr. 600'000.00) und der zu erwarten- den Freiheitsstrafe ausreichen würde, um den Beschwerdeführer von einer Flucht ins Ausland abzuhalten, erscheint fraglich, zumal unklar ist, ob der Beschwerdeführer heute noch über den entsprechenden Geldbetrag ver- fügt, und falls ja, ob die auf seinen Bankkonti vorhandenen Guthaben nicht - 19 - zumindest teilweise deliktischen Ursprungs sind (vgl. die Aussagen von C._____, wonach er die dem Beschwerdeführer zustehenden Anteile nach anfänglicher Barzahlung auf dessen Bankkonto überwiesen habe). Bei den in der Beschwerde (Rz. 51) gemachten Angaben zu seiner Vermögenssi- tuation nicht berücksichtigt sind überdies das Vermögen des Beschwerde- führers in Deutschland (von August 2021 bis Juli 2024 hat er mehr als EUR 700'000.00 nach Deutschland überwiesen, wobei unklar ist, wie viel davon noch vorhanden ist) und seine Kreditschulden von je rund Fr. 100'000.00 in der Schweiz und in Deutschland (Akten HA.2024.511, Prot. der Einvernahme vom 17. Oktober 2024, S. 7 f.). Unter diesen Um- ständen fällt die Anordnung einer Sicherheitsleistung als Ersatzmass- nahme anstelle der Untersuchungshaft zur Bannung der Fluchtgefahr aus- ser Betracht. Die beantragte Sicherheitsleistung und die weiteren in Betracht fallenden Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Auflage betreffend Aufenthaltsort, Meldepflicht) sind daher von vornherein weder einzeln noch in Kombination genügend, um eine Flucht des Beschwerdeführers verhin- dern zu können. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Personen kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländi- schen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen. Ebenso wenig ist diese Massnahme geeignet, den Beschwerdeführer von einer Ausreise aus der Schweiz abzuhalten, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Über- einkommen von Schengen keine systematischen Personenkontrollen an der Landesgrenze mehr durchgeführt werden. Eine Meldepflicht ist eben- falls nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdefüh- rers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahn- dung im Falle einer Flucht ins Ausland oder eines Untertauchens in der Schweiz. Schliesslich sind auch keine anderen milderen Massnahmen als die Haft geeignet, der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen. Insbesondere mit dem Tragen einer elektronischen Fussfessel (Art. 237 Abs. 3 StPO) könnte der Beschwerdeführer weder von einer Flucht noch von der Bege- hung von Straftaten abgehalten werden, da mit dieser Massnahme man- gels ständiger Echtzeitüberwachung keine unmittelbare Reaktionsmöglich- keit für die Polizeiorgane bestünde (BGE 145 IV 503 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2.2). Die elek- tronische Überwachung als Vollzugsform setzt denn auch voraus, dass beim Verurteilten weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr besteht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). 6.3. 6.3.1. Bei Kollusionsgefahr kann als Ersatzmassnahme ein Verbot, mit bestimm- ten Personen Kontakte zu pflegen (Art. 237 Abs. 1 lit. g StPO) in Frage kommen (BGE 137 IV 122 E. 6.2). Das Kontaktverbot soll verhindern, dass die beschuldigte Person auf Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige - 20 - oder Mitbeschuldigte unzulässigen Einfluss ausübt. Damit ein Kontaktver- bot wirksam angeordnet werden kann, muss aber klar sein, gegenüber wel- cher bestimmten Person Verdunkelungshandlungen zu befürchten sind. Zu ungenau ist ein Kontaktverbot zu namentlich nicht identifizierten "Bekann- ten", "Mittätern", "Geschäftspartnern" etc. Bei Mitbeschuldigten ist diese Massnahme in der Regel nicht wirksam, weil diese Personen kaum ein In- teresse daran haben, in dieser Sache mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren und Kollusionshandlungen zu melden, wozu sie wegen der Selbstbelastungsfreiheit auch nicht verpflichtet werden können. Alles in al- lem stellt die Kontaktsperre im Fall von Kollusionsgefahr für sich alleine aufgrund der zahlreichen Verdunkelungsmöglichkeiten (telefonisch, über E-Mail, SMS, Mittelsmänner etc.) eine eher schwer zu kontrollierende Massnahme dar, was ihre Wirksamkeit schmälert. Besteht die Kollusions- gefahr in einer direkten physischen Kontaktaufnahme mit einer klar identi- fizierten Person, kann ein Kontaktverbot mit einem elektronisch überwach- ten Rayonverbot, das die beschuldigte Person vom Wirkungskreis der be- troffenen Person ausschliesst, kombiniert werden (FABIO MANFRIN/KLAUS VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 75 f. zu Art. 237 StPO). 6.3.2. Vorliegend steht die Befürchtung im Vordergrund, dass sich der Beschwer- deführer telefonisch oder über digitale Kommunikationskanäle wie E-Mail, Nachrichtenapps etc. mit den potentiell Mitbeschuldigten (insbesondere mit den bislang noch nicht befragten) über das Aussageverhalten absprechen sowie mögliche Auskunftspersonen oder Zeugen beeinflussen würde. Eine direkte physische Kontaktaufnahme mit bestimmten Personen liesse sich mangels der erwähnten unmittelbaren Reaktionsmöglichkeiten der Polizei auch durch ein mit einem (elektronisch) überwachten Rayonverbot kombi- nierten Kontaktverbot nicht wirksam verhindern. Da noch mehrere Personen zu befragen sind und sich deren Kreis mit dem Fortschreiten der Untersuchung noch verändern kann, sowie angesichts der Vielzahl der zur Verfügung stehenden (elektronischen) Kommunikati- onsmittel erscheint vorliegend weder eine Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO noch ein Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO als zweckmässig und ausreichend, um der Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen. 7. Schliesslich erscheint die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft von drei Monaten mit Rücksicht auf die noch vorzunehmenden Untersuchungs- handlungen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe und die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe als verhältnismässig. Es besteht noch keine Gefahr der Überhaft. - 21 - 8. Zusammenfassend ist die vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 für die Dauer von drei Monaten bis längstens am 16. Januar 2025 angeordnete Untersuchungshaft nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für dieses Be- schwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Straf- verfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 22 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber