3.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid entsprechend dem Verfahrensausgang zu behandeln sein (Art. 421 Abs. 1 StPO). -7- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.