3. 3.1. Nachdem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht absehbar war, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl trotz hängigem Beschwerdeverfahren an das erstinstanzliche Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überweist, mithin der Staat mit der Überweisung des Strafbefehls während des Beschwerdeverfahrens dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat, ist dieser als unterliegend i.S.v. Art. 428 Abs. 1 StPO zu betrachten. Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatkasse zu nehmen.