1.2.5. Nach dem Erwogenen ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Dem Beschwerdeführer steht es indessen offen, das Gegenstand der Beschwerde bildende Rechtsbegehren beim Sachgericht zu erneuern (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 328 StPO). 2. Mit Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die mit Beschwerde gestellten Anträge erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid ebenfalls als gegenstandslos.