geschütztes Interesse auch noch zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids gegeben sein muss (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 382 StPO) und ein solches – zumindest in Bezug auf die Beurteilung der gegenständlichen Streitfrage durch die Beschwerdeinstanz statt durch das Sachgericht – nun mit der Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht Aarau nicht mehr gegeben ist, erweist sich das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos, womit auch die Gefahr widersprüchlicher Entscheide gebannt ist.