Wenngleich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine direkte persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweigerte Entfernung von Beweismitteln aus den Akten und damit ein rechtlich geschütztes Interesse gegeben war, das den Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert hätte, ist ein solches nun aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Überweisung ans Sachgericht de facto dahingefallen. Es ist kein rechtlich geschütztes Interesse mehr ersichtlich, das eine Beurteilung der Verwertbarkeit der besagten Beweismittel durch die Beschwerdeinstanz statt durch das Sachgericht zu rechtfertigen vermag, hat