350 Abs. 2 StPO). Wenngleich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine direkte persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweigerte Entfernung von Beweismitteln aus den Akten und damit ein rechtlich geschütztes Interesse gegeben war, das den Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert hätte, ist ein solches nun aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Überweisung ans Sachgericht de facto dahingefallen.