Damit geht einher, dass die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nun abgeschlossen ist und eine Verfahrenseinstellung durch diese im jetzigen Verfahrensstadium – also nach erfolgter Überweisung ans Sachgericht – ausgeschlossen ist. Dem Sachgericht wiederum obliegt grundsätzlich die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise und damit auch die Beurteilung deren Verwertbarkeit (Art. 339 Abs. 2 lit. d, Art. 343 und Art. 350 Abs. 2 StPO).