356 Abs. 1 StPO). Das Bezirksgericht Aarau als Sachgericht verfügt mithin zum jetzigen Zeitpunkt bereits über die gegebenenfalls zu entfernenden Aktenstücke, wodurch es faktisch bereits Kenntnis von diesen hat, zumal es zwischenzeitlich die Hauptverhandlung auf den 10. Februar 2025 ansetzte und von einer Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids absah. Damit geht einher, dass die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nun abgeschlossen ist und eine Verfahrenseinstellung durch diese im jetzigen Verfahrensstadium – also nach erfolgter Überweisung ans Sachgericht – ausgeschlossen ist.