Diese ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der (Nicht-)Entfernung von Beweismitteln aus den Akten durch die Staatsanwaltschaft dann gegeben, wenn sich der Beschuldigte in der Strafuntersuchung mit Beweismitteln konfrontiert sieht, die seines Erachtens unrechtmässig erhoben worden und unverwertbar sind. Da diese Beweise gegen ihn verwendet werden können, haben sie einen direkten Einfluss auf seine Rechtsstellung im Strafverfahren.