1.2.3. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel nach der StPO ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Diese ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der (Nicht-)Entfernung von Beweismitteln aus den Akten durch die Staatsanwaltschaft dann gegeben, wenn sich der Beschuldigte in der Strafuntersuchung mit Beweismitteln konfrontiert sieht, die seines Erachtens unrechtmässig erhoben worden und unverwertbar sind.