328 Abs. 2 StPO gehöre die Anordnung bzw. Aufhebung von Zwangsmassnahmen, soweit sie nicht einer anderen Behörde wie dem Zwangsmassnahmengericht zustehe. Dementsprechend werde zum Beispiel ein bei Anklageerhebung noch hängiges Beschwerdeverfahren gegen eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme gegenstandslos; ebenso verhalte es sich bei Ablehnung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht. Ein entsprechendes Begehren sei nunmehr bei der ersten Instanz zu erneuern (vgl. JOSITSCH/SCHMID, in: Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 328 StPO).