Die angefochtene Verfügung datiert vom 15. Oktober 2024 und wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 zugestellt (vgl. Beschwerdebeilage 1). Die am 25. Oktober 2024 eingereichte Beschwerde erfolgte somit frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.2. 1.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat den Strafbefehl am 1. November 2024 – somit nach der Beschwerdeerhebung am 25. Oktober 2024 – an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens -4-