3.4. Am 20. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Eingabe ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch für Verfügungen über die (Nicht-)Entfernung von Beweismitteln aus den Akten (BGE 143 IV 475).