3.3. Mit Eingabe vom 8. November 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe das Strafverfahren zwischenzeitlich an das Bezirksgericht Aarau überwiesen, ohne die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung abzuwarten. Er beantrage die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 387 StPO. Zudem sei das Bezirksgericht Aarau im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme nach Art. 388 Abs. 1 StPO anzuweisen, einstweilen auf Einblick in die umstrittenen Beweismittel zu verzichten und das erstinstanzliche Strafverfahren zu sistieren.