2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Videosequenzen (act. 24 sowie act. 34.3) und sämtliche daraus hervorgehenden Folgebeweise, insbesondere den Rapport "Geschwindigkeitsermittlung" vom 11.04.2023 (act. 14 bis 24) aus den Akten zu entfernen. -3- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.