2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 15. Oktober 2024, dass die Videoaufzeichnungen sowie der Rapport vom 11. April 2023 betreffend Geschwindigkeitsermittlung nicht aus den Akten entfernt würden. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 25. Oktober 2024 Beschwerde gegen die ihm am 17. Oktober 2024 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Oktober 2024. Er stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung vom 15.10.2024 in der Strafuntersuchung STA 1 ST.2023.3738 sei aufzuheben.