1.2. Mit Strafbefehl vom 18. August 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer deswegen und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 1'100.00. Der Beschwerdeführer erhob am 23. August 2023 Einsprache gegen den Strafbefehl. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Antrag, die in den Akten enthaltenen Videosequenzen und sämtliche daraus hervorgehenden Folgebeweise, insbesondere der Rapport "Geschwindigkeitsermittlung" vom 11. April 2023, seien aus den Akten zu entfernen.