3.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und d StPO eingestellt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. 4.2. Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: