Folglich begann die Strafantragsfrist spätestens am 1. Januar 2022 zu laufen und endete am 1. April 2022. Die Beschwerdeführerin stellte den Strafantrag am 30. Januar 2024 und damit nach Ablauf der gesetzlichen Frist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB. - 12 - 3.4.4. Gemäss den obigen Ausführungen hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach das Strafverfahrens gegen den Beschuldigten betreffend Widerhandlung gegen das UWG i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt.