der Einvernahme vom 28. Mai 2024). Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht, dass am 1. Februar 2020 Fr. 500.00 vom Privatkonto der Beschwerdeführerin bei der H._____, am 23. Februar 2020 Fr. 4'500.00 vom Privatkonto ihres Ehemannes bei der (damaligen) I._____ und am 13. August 2020 Fr. 5'500.00 wiederum vom Privatkonto der Beschwerdeführerin bei der H._____ in bar bezogen wurden. Gemäss ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2024 traf sie den Beschuldigten anlässlich der erwähnten drei Geldübergaben in ihrer Wohnung. Nach dem dritten Treffen habe sie nichts mehr von ihm gehört, weshalb sie ihn im November oder Dezember 2021 angerufen habe.