3.4.3.2. Wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in der Einstellungsverfügung zutreffend ausführte, bestand der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten zwischen Anfang 2020 und Ende 2021. Gemäss den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin übergab sie dem Beschuldigten am 1. Februar 2020 Fr. 500.00, am 23. Februar 2020 Fr. 4'500.00 und am 16. August 2020 Fr. 5'000.00 (UA, Dossier Einvernahmen, Beilage zum Prot. der Einvernahme vom 28. Mai 2024).