Für die Fristwahrung gelten die Grundsätze von Art. 91 StPO (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 31 StGB). Die Frist ist demnach eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag der Frist vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags ist stets von Amtes wegen zu prüfen, da es sich hierbei um eine Prozessvoraussetzung handelt (RIEDO, a.a.O., N. 39 zu Art. 31 StGB).