hingegen, dass die antragsberechtigte Person auch die rechtliche Qualifikation der Tat kennt. Weiss sie um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aufgrund fehlender Detailkenntnisse beispielsweise aber noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist trotzdem zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1). Blosse Rechtsunkenntnisse entschuldigen eine Fristversäumnis nicht (BGE 103 IV 131 Regeste).