3.4.2. Unlauter handelt insbesondere, wer unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken (Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG). Aufgrund von Art. 10 Abs. 1 UWG war die Beschwerdeführerin als Kundin des Beschuldigten, die durch die behauptete unzutreffende Verwendung der Berufsbezeichnung "Anwalt" übervorteilt worden sein will, somit zur Erhebung von Klagen gemäss Art. 9 UWG gegen den Beschuldigten berechtigt und deshalb nach Art. 23 Abs. 2 UWG legitimiert, gegen den Beschuldigten Strafantrag zu stellen.