Zur Erhebung zivilrechtlicher Klagen gemäss Art. 9 Abs. 1 und 3 UWG (auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung der Widerrechtlichkeit von Verletzungen sowie auf Schadenersatz, Genugtuung oder Gewinnherausgabe) ist berechtigt, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (Art. 9 Abs. 1 UWG). Diese Klagen stehen insbesondere auch den Kunden zu, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind (Art. 10 Abs. 1 UWG).