3.3.3. Demzufolge ist die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.4. 3.4.1. Nach Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht. Strafantrag stellen kann, wer nach Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist (Art. 23 Abs. 2 UWG).