Vor diesem Hintergrund hätten sich weitere Abklärungen zur Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich Rechtsanwalt ist, aufgedrängt. Solche wären auch möglich und zumutbar gewesen wären. Dafür spricht, dass der Stiefsohn der Beschwerdeführerin als Nichtjurist ohne besonderen Aufwand überprüfen konnte, ob der Beschuldigte in einem Anwaltsregister eingetragen ist (UA, Straftatendossier, Prot. der Einvernahme vom 30. Januar - 10 - 2024, S. 3; UA, Dossier Einvernahmen, Prot. der Einvernahme vom 28. Mai 2024, S. 3). Folglich ist die Arglist i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB zu verneinen. Der Tatbestand des Betrugs ist damit offensichtlich nicht erfüllt.