Die für C._____ getätigten Arbeiten des Beschuldigten – das Ausfüllen von Formularen für Krankenkasse und Steuern (UA, Dossier Einvernahmen, Prot. vom 14. August 2024, S. 2) – lassen ebenfalls nicht darauf schliessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Anwalt handelt. Danach erteilte die Beschwerdeführerin die Vollmacht vielmehr an "F._____, Q-Strasse, R._____, Herrn B._____". Auch dem in seiner Briefpost verwendeten Briefkopf ("G._____") ist kein Hinweis zu entnehmen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Anwalt handeln könnte. Vor diesem Hintergrund hätten sich weitere Abklärungen zur Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich Rechtsanwalt ist, aufgedrängt.