Die Beschwerdeführerin kannte den Beschuldigten nach eigenen Angaben vor dem ersten Treffen vom 1. Februar 2020, an welchem sie die erste Barzahlung leistete, nicht. Sämtliche Barzahlungen erbrachte sie, ohne Quittungen dafür zu erhalten (UA, Straftatendossier, Prot. der Einvernahme vom 30. Januar 2024, S. 2; Dossier Einvernahmen, Prot. der Einvernahme vom 28. Mai 2024, S. 2 ff.). Auch die von ihr am 2. Oktober 2020 unterzeichnete Vollmacht betreffend "E._____ AG (Krankentaggeld, Versicherung)" enthielt keinen Hinweis darauf, dass der Beschuldigte Anwalt sein könnte (UA, Straftatendossier). Die für C.___