Umstände, die ein Vertrauen auf diese Angabe ohne Überprüfung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Daran ändert nichts, dass der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten durch Vermittlung von C._____ zustande kam, welcher ihr in einem Gespräch über ihren Unfall gesagt haben soll, dass er "einen guten Anwalt kenne" (Prot. der Einvernahme vom 28. Mai 2024, S. 3), vermag dies doch kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beklagten zu begründen. Die Beschwerdeführerin kannte den Beschuldigten nach eigenen Angaben vor dem ersten Treffen vom 1. Februar 2020, an welchem sie die erste Barzahlung leistete, nicht.