Unklar ist, ob der Irrtum auf eine falsche Angabe des Beschuldigten oder ein Missverständnis seitens der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Dies braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden, denn selbst wenn der Beschuldigte sich gegenüber der Beschwerdeführerin als Anwalt bezeichnet hätte und der Irrtum damit ihm anzulasten wäre, würde es mit Blick auf die in E. 3.3.2.1 zitierte Rechtsprechung an der Arglist gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB fehlen. Die falsche Angabe, Anwalt zu sein, wäre als einfache Lüge zu qualifizieren. Umstände, die ein Vertrauen auf diese Angabe ohne Überprüfung rechtfertigen würden, liegen nicht vor.