3.3.2.2. Gemäss eigenen Aussagen ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass der Beschuldigte Anwalt ist. Dies war ausschlaggebend dafür, dass sie ihm insgesamt Fr. 10'000.00 in bar übergeben hat (UA, Dossier Einvernahmen, Prot. der Einvernahme vom 28. Mai 2024, S. 7). Damit irrte sie über die berufliche Qualifikation des Beschuldigten. Unklar ist, ob der Irrtum auf eine falsche Angabe des Beschuldigten oder ein Missverständnis seitens der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.