3.2.3. Aufgrund der obigen Erwägungen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Strafverfahrens gegen den Beschuldigten betreffend Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt hat. 3.3. 3.3.1. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).