Ob der Beschuldigte seinen Auftrag lege artis erfüllt hat und das Honorar, das ihm die Beschwerdeführerin bezahlt hat, den erbrachten Leistungen angemessen ist, kann offenbleiben, denn selbst wenn diese Fragen zu verneinen wären, würde dies nichts daran ändern, dass das objektive Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins nicht gegeben ist. Der Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB) ist deshalb offensichtlich nicht erfüllt. -8-