Das Bargeld war dem Beschuldigten demnach nicht i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut (vgl. E. 3.2.1 hievor), weshalb der Tatbestand der Veruntreuung durch das geschilderte Vorgehen des Beschuldigten von vornherein nicht erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, was an dieser Beurteilung zweifeln lassen müsste. Ob der Beschuldigte seinen Auftrag lege artis erfüllt hat und das Honorar, das ihm die Beschwerdeführerin bezahlt hat, den erbrachten Leistungen angemessen ist, kann offenbleiben, denn selbst wenn diese Fragen zu verneinen wären, würde dies nichts daran ändern, dass das objektive Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins nicht gegeben ist.