Da es sich bei den Fr. 10'000.00 um sein Honorar (Entgelt für seine Tätigkeit) handelte, erhielt der Beschuldigte diese Geldsumme für sich selbst. Damit war er gegenüber der Beschwerdeführerin weder zur Eigentumserhaltung noch – nach einer allfälligen Vermischung mit eigenem Bargeld – zur ständigen Werterhaltung verpflichtet.