In der Einvernahme vom 28. Mai 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, sie habe dem Beschuldigten in der Meinung, er sei Rechtsanwalt, insgesamt Fr. 10'000.00 in bar übergeben, damit er für sie eine Rente der SUVA erhältlich mache (Untersuchungsakten [UA], Dossier Einvernahmen, Prot. der Einvernahme vom 28. Mai 2024, S. 2 ff.). Demzufolge wurde zwischen der Beschwerdeführerin als Auftraggeberin und dem Beschuldigten als Beauftragtem ein Auftragsverhältnis i.S.v. Art. 394 ff. OR begründet. Da es sich bei den Fr. 10'000.00 um sein Honorar (Entgelt für seine Tätigkeit) handelte, erhielt der Beschuldigte diese Geldsumme für sich selbst.