2020, N. 10 zu Art. 394 OR). Die Dienstleistungen müssen im Hinblick auf ein bestimmtes Resultat und unter Wahrung grösstmöglicher Sorgfalt erfolgen, auch wenn – unter Vorbehalt einer gegenteiligen Vereinbarung – kein Erfolgseintritt geschuldet ist (OSER/WEBER, a.a.O., N. 2 zu Art. 394 OR). Die Höhe des dem Beauftragten zustehenden Entgelts (Honorar) unterliegt primär der Vereinbarung der Parteien (OSER/ WEBER, a.a.O., N. 37 ff. zu Art. 394 OR).