3.2.2. Durch die Annahme des Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Gegenstand eines Rechtshandlungsauftrags ist die Vornahme von Rechtshandlungen, d.h. der Erwerb, die Ausübung oder die Übertragung von subjektiven Rechten, soweit es nicht um höchstpersönliche Rechte geht (DAVID OSER/ROLF H. WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 394 OR).