Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist das Verfahren ausserdem einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Auch in diesen Fällen darf die Einstellung nur ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 24 zu Art. 319 StPO). Prozessvoraussetzung ist bei Antragsdelikten der Strafantrag (Art. 30 ff. StGB i.V.m. Art. 304 StPO), der gemäss Art. 31 StGB innert dreier Monate seit Kenntnisnahme der Person des Täters durch die antragsberechtigte Person gestellt werden muss (MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.