Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleiches gilt, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafrichter zu entscheiden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O, N. 20 zu Art. 319 StPO). Ermessens- bzw. Wertungsfragen stellen sich bei Betrug regelmässig im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerk- -6- mal der Arglist (vgl. STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 61 ff. zu Art. 146 StGB).